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Frühjahrsputz im Grundbuch

Wer eine Immobilie kauft, finanziert diese häufig mit einem Darlehen der Bank. Ist das Darlehen erst einmal abbezahlt, verschwinden die Sicherheiten für die Bank aber nicht automatisch aus dem Grundbuch. Sie stehen zu lassen, kann später zum Ärgernis werden.

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Für den Wirksamkeitsnachweis eines Testaments ist die Vorlage der Originalurkunde von erheblicher Bedeutung. Die Verwahrung beim Amtsgericht ist auch für eigenhändig errichtete Testamente unkompliziert möglich und sinnvoll. Vorsicht ist hingegen bei der Nutzung privater „Testamentsverwahrer“ geboten.

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Bei Immobiliengeschäften gilt ab dem 1. April 2023 ein Barzahlungsverbot. Dessen Einhaltung ist der Notarin bzw. dem Notar nachzuweisen. Ohne einen solchen Nachweis verzögert sich die Vertragsabwicklung, Verstöße müssen gemeldet werden. Für die Käuferseite besteht zudem bei einer Barzahlung das Risiko, den Kaufpreis erneut erbringen zu müssen.

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Zum 1. Januar 2023 wurde das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend reformiert. Der neue § 1358 BGB gibt Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Dieses ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden, auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt und greift nur für maximal sechs Monate. Dauerhafte und umfassendere Handlungsmöglichkeiten schaffen insoweit General- und Vorsorgevollmachten.

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Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, könnte hierauf ab 2023 mehr Steuern zahlen. „Ein Grund mehr, sich mit dem Thema vorweggenommene Erbschaft zu beschäftigen“, meint David Sommer, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern.

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