Der notarielle Pflichtteilsverzichtsvertrag - Eltern absichern

Schwerwiegende Streitigkeiten oder das Gefühl von seinen Kindern im Alter vernachlässigt zu werden, lässt bei manchen Menschen den Wunsch aufkommen, einzelne Nachkommen vom Erbe auszuschließen. Was für den gesetzlichen Erbanteil möglich ist, lässt sich für den Pflichtanteil beim Erbe nur in Ausnahmesituationen durchsetzen. Sollte ein Erbe an seinem Pflichtteil nicht interessiert sein, kann ein notarieller Pflichtteilsverzichtvertrag weiterhelfen, um den verbleibenden Elternteil abzusichern. Eine weitere Anwendung findet der Vertrag, um ein Auseinanderbrechen von Familienbetrieben bei mehreren Erbberechtigten zu verhindern.


Erbansprüche beim Notar vertraglich regeln:

Wer durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, hat als direkter Angehöriger weiterhin Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Möchte ein Erbberechtigter auf seinen Pflichtteil verzichten, muss dies in einem notariell beglaubigten Vertrag sowohl vom Erblasser als auch vom Erben vereinbart werden. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass der Erblasser bei der Beurkundung anwesend sein muss. Der Erbberechtigte kann sich vertreten lassen.

Pflichtteilsverzicht hat weitreichende Folgen:

Ein Verzicht des ordentlichen Pflichtteils betrifft zusätzlich alle weiteren Ansprüche aufgrund des gesetzlichen Pflichtteilsrechts. Dies umfasst Ausgleichs- und Zusatzpflichtteile sowie Ergänzungsansprüche. Mögliche Erben des Erbberechtigten werden mit dessen Verzicht genauso vom Pflichtteil ausgeschlossen. Der Pflichtteilsverzicht betrifft jedoch nicht den gesetzlichen Erbanspruch. Sofern der Erbberechtigte im Testament oder im Erbvertrag zusätzlich ausdrücklich vom Erbe ausgeschlossen wurde, wird er vollständig enterbt. Auch genügt es, wenn der Erblasser positiv andere Erben einsetzt. Dadurch erbt der gesetzliche Erbe nicht. Es greift ebenfalls der Pflichtteilsverzicht.

Enterben nur in Ausnahmesituationen möglich:

Einen Erbberechtigten nur aufgrund von Vernachlässigung oder Streitigkeiten vom Pflichtteil auszuschließen, ist jedoch nicht möglich. Wer die Auszahlung des Pflichtteils vermeiden möchte, muss nachweisen, dass der Erbberechtigte dem Erblasser oder einer nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet. Wurde der Erbberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt oder der Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtskräftig angeordnet, ist der Ausschluss ebenfalls möglich.

Pflichtteilsstrafklausel beachten:

Ehegatten können bereits im Testament oder Erbvertrag eine sogenannte Pflichtteilsklausel integrieren. Im sogenannten „Berliner Testament“ bestimmen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben. Weitere Erbberechtigte werden als Schlusserben eingesetzt. Sollte ein Elternteil versterben und ein Erbe dennoch den Pflichtteil fordern, bekommt dieser auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil. Der gesetzliche Erbanspruch entfällt.

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