Inkrafttreten der Europäischen Apostillen-Verordnung am 16.2.2019

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 6.7.2016 die Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (sog. Apostillen-Verordnung) verabschiedet.

 

Gem. Art. 4 der Verordnung sind öffentliche Urkunden einer Behörde eines Mitgliedsstaats bei Verwendung in einem anderen Mitgliedsstaat von jeder Art der Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeit befreit. Urkunden in diesen Sinne sind aber gem. Art. 2 nur solche Urkunden, die dazu dienen, die Geburt, den Tod, den Namen, die Eheschließung, die Ehescheidung, eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die Abstammung, die Adoption, die Staatsangehörigkeit etc. zu belegen (Personenstandsurkunden im weiteren Sinne) sowie die Lebendbescheinigung. Die Verordnung erstreckt sich also nicht allgemein auf öffentliche Urkunden, insbesondere auch nicht auf notarielle Urkunden. Bei Vorlage notarieller Urkunden und anderer Urkunden in einem anderen Mitgliedsstaat bzw. aus einem anderen Mitgliedsstaat in Deutschland kann daher weiterhin – da mittlerweile sämtliche Mitgliedstaaten der EU dieses Übereinkommen ratifiziert haben – die Anbringung einer Apostille i. S. v. Art. 3 des Haager Übereinkommens über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961 verlangt werden, soweit nicht die Urkunden aufgrund bilateralen Abkommens (z. B. mit Belgien, Frankreich, Italien und Österreich) von jeglicher weiteren Förmlichkeit befreit sind.

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